Standesamt

Standesamt

Der Wunsch, einen passenden Rahmen für bedeutungsvolle Geschehnisse zu finden und große Ereignisse auch groß zu feiern, ist gerade in unserer Zeit von Bedeutung. Für den großen Augenblick, dem „Ja-Wort“, bieten wir auch außerhalb unseres Rathauses verschiedene Trauorte an. In der Verbandsgemeinde Brohltal können selbstverständlich auch Paare heiraten, die nicht hier wohnen.

Für weitere Fragen, Wünsche und Terminierung der Eheschließung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Standesbeamtin bei der Verbandsgemeindeverwaltung Brohltal ist Nadja Mauer. Sie ist telefonisch erreichbar unter 02636 9740-109. Das Standesamt ist von montags - donnerstags von 08.30 bis 12.30 Uhr, donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.30 - 13.00 Uhr geöffnet. Termine außerhalb dieser Zeiten sind nach Vereinbarung möglich. Heiraten können Sie von Montag bis Freitag nach Terminvereinbarung.

Als besonderen Service bietet das Standesamt Trauungen jeden 1. Samstag im Monat von 10.00 - 12.00 Uhr an. Die "Reservierung" eines Trautermins ist 6 Monate im Voraus möglich.

Eheschliessung

Der Eheschließung geht die förmliche Anmeldung (entspricht dem früheren „Aufgebot“) voraus. Bei der Anmeldung der Eheschließung wird insbesondere geprüft, ob evtl. gesetzliche Ehehindernisse bestehen, die dem Heiratswunsch entgegenstehen.

Die Eheschließung können Sie frühestens 6 Monate vor dem geplanten Hochzeitstermin beim Standesamt Ihres Wohnsitzes anmelden, d.h. es muss mindestens einer der zukünftigen Ehepartner im Bereich des Standesamtes wohnen, bei dem die Eheschließung angemeldet wird. Falls beide Ehepartner außerhalb unserer Verbandsgemeinde gemeldet sind, können Sie trotzdem bei uns Heiraten! Die Anmeldung ist dann bei dem „zuständigen“ Standesamt vorzunehmen und der Standesbeamte sendet uns die Unterlagen zu.

Welche Urkunden und Unterlagen für die Anmeldung der Eheschließung benötigt werden, hängt vom Einzelfall ab.

Für den Fall, dass beide zukünftige Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • je einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • jeweils eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, ausgestellt durch das Standesamt Ihres Geburtsortes (die Urkunde sollte nicht älter sein als 6 Monate)
  • ggf. ein Nachweis über die letzte Vorehe in Form eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Eheregister oder einer Eheurkunde mit Scheidungsvermerk, ausgestellt durch das Standesamt, bei dem sie geheiratet haben
  • ggf. Geburtsurkunden bereits vorhandener Kinder

Besitzt einer der zukünftigen Ehepartner eine ausländische Staatsbürgerschaft sind weitere zusätzliche Dokumente aus dem Heimatstaat erforderlich. Alle weiteren Unterlagen, die Sie evtl. benötigen, sind von Ihrer persönlichen Situation (Familienstand, Kinder...) abhängig.

Wir empfehlen Ihnen in einem persönlichen Gespräch u.a. die vorzulegenden Unterlagen zu besprechen, dabei können alle Fragen geklärt werden.

Geburten

Die Geburt Ihres Kindes wird bei dem Standesamt angezeigt, in dessen Bereich es geboren wurde. Die Anmeldung des Kindes hat innerhalb einer Woche nach der Geburt persönlich zu erfolgen.

Hierzu sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
  • Eine von einer Ärztin/ einem Arzt oder einer Hebamme/ einem
  • Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren
  • Bei miteinander verheirateten Eltern: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde
  • Bei nicht miteinander verheirateten Eltern: die Geburtsurkunden beider, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärung hierüber, ggf. die bereits abgegebenen Sorgeerklärungen
  • Eine Vornamenserklärung, unterschrieben von beiden Ehegatten

Haben noch Fragen rund um das Thema Beurkundung von Geburten?
Wir stehen Ihnen telefonisch oder für ein persönliches Gespräch gerne zu Verfügung.

Vaterschaftsanerkennung
Wenn der Vater des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet ist, ist eine Vaterschaftsanerkennung immer erforderlich, um ein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen Vater und Kind zu begründen. Die Vaterschaftsanerkennung ist auch bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Damit die Vaterschaftsanerkennung wirksam werden kann, muss die Mutter dieser Erklärung zustimmen. Hierzu müssen beide Elternteile persönlich erscheinen.

Haben noch Fragen rund um das Thema Vaterschaftsanerkennung?
Wir stehen Ihnen telefonisch oder für ein persönliches Gespräch gerne zu Verfügung.

Kirchenaustritt

In Rheinland-Pfalz erklären Sie den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgesellschaft des öffentlichen Rechts bei dem für den Wohnsitz zuständigen Standesamt. Der Kirchenaustritt muss persönlich erklärt werden.

Den Austritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und geschäftsfähig ist. Für Minderjährige unter 14 Jahren können die sorgeberechtigten Eltern den Austritt erklären. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden. Für geschäftsunfähige Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die gesetzlichen Vertreter, denen das Sorgerecht zusteht, den Austritt erklären.

Der Austritt kann nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter erklärt werden. Der Austritt wird wirksam mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Tag. Das Ende der Kirchensteuerpflicht regelt das Kirchensteuergesetz.

Hierzu werden folgende Unterlagen benötigt:
Personalausweis, Reisepass oder gleichwertige Ausweispapiere
Der Austritt wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Tag wirksam. Das Ende der Kirchensteuerpflicht regelt das Kirchensteuergesetz. Eine schriftliche Erklärung ist möglich, allerdings muss diese öffentlich beglaubigt werden.

Gebühren
Die Gebühren belaufen sich auf 30,00 €. Diese wird für jede Austrittserklärung gesondert erhoben.

Namensänderung

Unter anderem zählen hierzu:

  • die Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
  • die nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens
  • die Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
  • der Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
  • namensrechtliche Erklärungen für Kinder (Einbenennungen/ Anschlusserklärungen u. a.)

Sterbefälle

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. Bei Sterbefällen in Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, ist der Träger der Einrichtung zur schriftlichen Anzeige eines Sterbefalles, der sich dort ereignet, verpflichtet.

Ansonsten sind zur Anzeige des Sterbefalles in gesetzlicher Reihenfolge folgende Personen verpflichtet:

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
  • jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist

Es sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • die Todesbescheinigung (vertraulicher und nicht vertraulicher Teil)
  • ein aktueller Nachweis des letzten Wohnsitzes (nur, wenn der Wohnsitz der verstorbenen Person nicht im Brohltal war)
  • Geburtsurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck/eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, wenn die verstorbene Person ledig war
  • Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck/eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister, wenn die verstorbene Person verheiratet war
  • Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder ein beglaubigter Ausdruck/eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister, wenn die verstorbene Person geschieden war
  • Eheurkunde und Sterbeurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck/eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister, wenn die verstorbene Person verwitwet war

Haben noch Fragen rund um das Thema Sterbefall? Wir stehen Ihnen telefonisch oder für ein persönliches Gespräch gerne zu Verfügung.

Urkunden

Wer bekommt eine Urkunde?
Die Erteilung von Auskünften bzw. die Ausstellung von Urkunden unterliegt den besonderen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen des Personenstandsgesetzes. Danach erhalten nur Personen Auskünfte bzw. Urkunden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren (Eltern, Großeltern) und Abkömmlingen (Kinder, Enkel).

Andere Personen können nur dann eine Personenstandsurkunde verlangen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Bei Geschwistern reicht bei Beantragung einer Geburts- oder Sterbeurkunde allerdings schon ein berechtigtes Interesse aus. Wir bitten Sie, sich als berechtigte Person, durch Personalausweis, Reisepass und ggfls. eigene Urkunde, auszuweisen.

Falls Sie nicht zu dem genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten einreichen bzw. Ihr rechtliches bzw. berechtigtes Interesse glaubhaft machen.


Das Standesamt stellt folgendePersonenstandsurkunden aus:

  • Aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke
  • Aus dem Eheregister Eheurkunden
  • Aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden
  • Aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden
  • Aus dem Sterberegister Sterbeurkunden
  • Mehrsprachige Geburts-/ Ehe-/ Sterbeurkunden

Gebühren:
Die Gebühr je Urkunde oder beglaubigte Abschrift beträgt 13,00 EUR; jede weitere Ausfertigung der im gleichen Arbeitsgang angefertigten gleichartigen Urkunde bzw. beglaubigten Abschrift kostet 6,50 EUR. Gebührenfreiheit besteht, soweit dies gesetzlich geregelt ist, insbesondere für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung.

Trauorte

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit sich an verschiedenen und wundervollen Trauorten das JA-Wort zu geben!
Eine Traufahrt mit dem Vulkan-Expreß macht Ihre Eheschließung unvergesslich. Auch die Märchenlandschaft am Seehotel Maria Laach oder direkt im Rathaus unserer Verbandsgemeinde bieten weitere Orte für Ihren besonderen Tag.

Rathaus

In unserem Rathaus finden Sie einen schönen und stimmungsvollen Rahmen für Ihre standesamtliche Trauung. Das Trauzimmer und der Wappensaal bieten Platz für bis zu 80 Personen.

Vulkanexpress

Einen unvergesslichen Hochzeitstag bietet der Vulkan-Express, der am Bahnhof Burgbrohl oder am Bahnhof Niederzissen für die Eheschließung Halt macht. Die Trauung findet im Zugabteil statt. Der Zug bietet Platz für ca. 30-70 Personen.

Schloss Burgbrohl

Erstmals urkundlich erwähnt im Jahr 1093 bezaubert das elegante Vier-Sterne-Schlosshotel Burgbrohl mit seinem einzigartigen Flair aus historischer Architektur im Zusammenspiel mit einem zeitlos modern-hellem Interieur. Mehr Informationen unter:
https://www.schloss-burgbrohl.de

Seehotel Maria Laach

Umgeben von der Klosteranlage und idyllisch am Laacher See gelegen, bietet das Seehotel mehrere festliche Räumlichkeiten für die standesamtliche Trauung mit Platz für bis zu 70 Personen.