Gewerbe

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Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes, der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.

Nicht zum Gewerbe zählen u. a.:

  • sozial unwertige, insbesondere verbotene Tätigkeiten
  • Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft
  • freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater
  • die Verwaltung eigenen Vermögens

Anzeigepflichtige Gewerbetreibende sind:

  • Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
  • Geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaften - GbR, OHG, KG)
  • Juristische Personen (GmbH, AG), die der Gewerbeanzeigepflicht durch ein Handeln ihres Vertretungsberechtigten nachkommen (Geschäftsführer, Vorstand)

Gewerbeummeldung: Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb der Gemeinde, die Änderung der Wohnanschrift sowie eine Änderung bzw. Erweiterung erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.

Gewerbeabmeldung: Die Aufgabe eines Gewerbebetriebes liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Haupt- oder Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle vor. Die Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebes muss ebenfalls bei der Gemeinde angezeigt werden.

An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung und Ihre örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer. Sie können  sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
EAP-Portal zur Ermittlung der zuständigen EAP-Stelle


Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • gegebenenfalls eine Gaststättenerlaubnis
  • gegebenenfalls ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • detaillierte Angaben über die Tätigkeiten des Gewerbebetriebes
  • Bei der Anzeige eines erlaubnispflichtigen Gewerbes (z.B. Makler, Baubetreuer, Bewachungsgewerbe) oder bei einem zulassungspflichtigen Handwerk ist die Vorlage der Erlaubnis- bzw. Handwerkskarte erforderlich.  

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.

Welche Gebühren fallen an?
Die Gewerbeanmeldung ist gebührenpflichtig nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis). Die Gebühr beträgt je Meldung 40,00 €.